Satzung des Katholischen Deutschen Frauenbundes Zweigverein St. Laurentius Haag/Amper

§ 1

 

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

 

 

Der Verein führt den Namen:

 

,,Katholischer Deutscher Frauenbund (KDFB), Zweigverein St. Laurentius Haag/Amper“

 

Er hat seinen Sitz in Haag an der Amper. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

 

Er ist selbstständiges Glied des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in Köln, des Bayerischen Landesverbandes des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. mit Sitz in München und des Katholischen Deutschen Frauenbundes Diözesanverband München und Freising e.V. mit Sitz in München.

 

 

 

§ 2

 

Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

 

 

 

Der Katholische Deutsche Frauenbund ist der bundesweite Zusammenschluss von Frauen im Geiste der katholischen Frauenbewegung.

 

Ziel des Vereins ist eine wertorientierte, christlich motivierte politische Interessensvertretung, um am Aufbau einer Gesellschaft und Kirche mitzuwirken, in der Frauen und Männer partnerschaftlich
zusammenleben und Verantwortung tragen für die Zukunft einer friedlichen, gerechten und für alle
lebenswerten Welt.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

 

Aufgaben sind:

 

1.    Frauen bei der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen mit Blick auf die eigenverantwortliche Gestaltung von Gesellschaft, Staat, Kirche, Familie und Beruf zu unterstützen;

 

2.    die Vernetzung von Frauen mit unterschiedlichen Lebens- und Berufserfahrungen zu fördern;

 

3.    die Interessen und Anliegen von Frauen auf allen Ebenen in Gesellschaft, Staat und Kirche unter Wahrung der christlichen Grundwerte zu vertreten;

 

4.    soziale und karitative Dienste zu übernehmen, sowie nationale oder internationale humanitäre Hilfe für Krisengebiete und Entwicklungsländer zu leisten.

 

5.    Der Verein ist auch als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO tätig.
Er beschafft Mittel und leitet diese an steuerbegünstigte Körperschaften bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts zweckgebunden zur Förderung der Zwecke im Sinne dieser Satzung und kirchlicher Zwecke weiter.

 

6.    Zweck des Vereins ist auch die Förderung der Ausschmückung und Unterhaltung örtlicher Kirchen, sowie die Förderung des Denkmalschutzes. Dieser Zweck wird durch die Weiterleitung von Mitteln an Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind (insbesondere kath. Kirchenstiftungen) verwirklicht.


§ 3

 

Durchführung des Vereinszwecks

 

Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch:

 

1.      Unterstützung und Betreuung der Mitglieder

 

2.      Durchführung von Bildungsveranstaltungen

 

3.      Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu

 

  • religiösen, kulturellen, politischen und internationalen Fragen
  • Ehe, Familien- und Lebensfragen
  • Fragen der allein stehenden und allein erziehenden Frauen
  • Fragen der Berufstätigkeit von Frauen
  • sozialen und karitativen Aufgaben; dies umfasst auch die finanzielle Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
  • Umweltfragen

 

4.      Fragen der Eine-Welt-Problematik

 

5.      Mitarbeit in der Pfarrgemeinde bzw. im Pfarrverband

 

6.      Vernetzung mit anderen Vereinen und Gruppierungen

7.      Mitarbeit im öffentlichen und kirchlichen Leben, besonders unter Berücksichtigung
der Interessen von Frauen

 

8.      Pflege der Gemeinschaft

 

9.      Öffentlichkeitsarbeit

 

10.  Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V.:

 

  • dem VerbraucherService Bayern im KDFB e.V.,
  • der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V. und

 

·        dem Familienpflegewerk des Bayerischen Landesverbandes des KDFB e.V.,
insbesondere auf Zweigvereinsebene.

 

 

§ 4

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; ein Gewinnstreben ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

 

Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins können für ihre Tätigkeit jedoch eine angemessene Vergütung erhalten. Die Entscheidung über die Höhe der angemessenen Vergütung trifft auf Vorschlag der Schatzmeisterin die jeweilige Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins einzelne Kosten (§ 670 BGB) für solche Aufwendungen zu erstatten, die diesen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und ähnliches.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Zweigvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

1. Ordentliche Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede katholische Frau werden, die die Ziele des KDFB anerkennt und fördert. Der Vorstand kann eine nichtkatholische Frau aufnehmen, wenn sie die Ziele des Katholischen Deutschen Frauenbundes anerkennt und fördert.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die beim Zweigverein abzugeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt oder innerhalb von zwei Monaten nicht beschieden, so kann innerhalb eines Monats der Vorstand der übergeordneten Verbandsebene (in der Regel der Vorstand des Diözesanverbandes) angerufen werden, der über den Antrag endgültig entscheidet.

 

2. Ehrenmitglieder des Zweigvereins

 

Zu Ehrenmitgliedern können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands KDFB-Mitglieder ernannt werden, die sich um die Ziele des Katholischen Deutschen Frauenbundes große Verdienste erworben haben. Die Ernennung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Zweigverein übernimmt den vollen Mitgliedsbeitrag.

 

3. Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

a)      durch Tod

 

b)      durch Austritt aus dem Verein
Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Zweigvereinsvorstand/Vorstandsteam zu erklären.

 

c)      durch Ausschluss

 

Ein Mitglied kann in gravierenden Fällen der Vereinsschädigung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Vorstand der übergeordneten Verbandsebene (in der Regel der Vorstand des jeweiligen Diözesanverbandes) angerufen werden.

 

Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsausweis über den Zweigverein an den Diözesanverband zurückzugeben.


§ 7

 

Fördermitglieder

 

Förderinnen/Förderer unterstützen die Arbeit des Verbandes durch ideelle Leistungen und Spenden. Die jährliche Spende beträgt mindestens die Höhe des Mitgliedsbeitrages. Den Fördermitgliedern stehen keine Mitgliedschaftsrechte zu. Sie können zu Vereinsveranstaltungen eingeladen werden.

 

 

§ 8

 

Indirekte Mitgliedschaft

 

1. Jedes Mitglied des Zweigvereins ist zugleich Mitglied des VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. mit Sitz in München und über diesen Mitglied des VerbraucherService im KDFB e.V. mit Sitz in Köln.

2. Jedes Mitglied des Zweigvereins ist zugleich Mitglied der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V. mit Sitz in München und über diese Mitglied der Landfrauenvereinigung des KDFB e.V. mit Sitz in Köln.

 

 

§ 9

 

Mitgliedsbeitrag

 

Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird direkt an den Zweigverein gezahlt, dem das Mitglied angehört.

 

Von Beginn der Mitgliedschaft an muss – unabhängig vom Eintrittsmonat – immer der volle Jahresbeitrag bezahlt werden.

Der für alle Mitglieder geltende Mitgliedsbeitrag wird von der Bundes- bzw. Landesdelegiertenversammlung beschlossen. Die Beitragserhebung wird geregelt in der Beitrags- und Finanzordnung des Bundesverbandes sowie in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landesverbandes.

Der Zweigverein leitet die Mitgliedsbeiträge an den Diözesanverband in voller Höhe (abzüglich des dem Zweigverein zustehenden Anteils gemäß Beschluss der Landesdelegiertenversammlung, vgl. § 9 Abs. 3) bis zum 31.März des laufenden Jahres weiter.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das ganze laufende Kalenderjahr zu zahlen;
es erfolgt keine Rückzahlung des bereits geleisteten Beitrages.

 

Den vollen Beitrag eines Ehrenmitglieds des Zweigvereins übernimmt dieser.

 

 

§ 10

 

Zweigverein

 

Der Zweigverein besteht in der Regel aus den in einer Pfarrei bzw. in einem Pfarrverband wohnenden Mitgliedern. Der Zweigverein arbeitet im Sinne des Verbandes und regelt seine Angelegenheiten gemäß seiner Satzung selbständig. Jeder Zweigverein wählt seine Organe selbst. Seine Satzung bedarf der Zustimmung des Diözesanverbandes.

Bei Konflikten soll der Diözesanvorstand um Klärung und Vermittlung angerufen werden. Dieser kann von sich aus eine Überprüfung im Zweigverein veranlassen.

 

In schwerwiegenden Fällen kann der Landesverband angerufen werden bzw. von sich aus, nach Rücksprache mit dem Diözesanverband, eingreifen.

Bei Auflösung eines Zweigvereins erlischt die Mitgliedschaft im KDFB nicht.


 

§ 11

 

Zugehörigkeit zum Bezirk

 

1. Zusammensetzung

 

Die Bezirke im Gebiet der Diözese München und Freising werden vom Diözesanvorstand nach der Beratung durch den Diözesanausschuss festgelegt und sind Zusammenschlüsse mehrerer benachbarter Zweigvereine zur Intensivierung des regionalen Austausches, der diözesanen Zusammenarbeit und der Unterstützung der Zweigvereine.

 

Die Verantwortung für die Arbeit auf der Bezirksebene obliegt der jeweiligen Bezirksleiterin und ihren Stellvertreterinnen respektive dem Bezirksleiterinnenteam in ihrem Bezirk.

 

Die Bezirke bestimmen selbstständig, ob sie durch eine Bezirksleiterin und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder durch ein aus drei Frauen bestehendes Bezirksleiterinnenteam, das intern eine Sprecherin festlegt, vertreten werden.

 

2. Wahl und Berufung der Bezirksleitung

 

Mindestens einmal im Jahr findet eine Bezirkskonferenz pro Bezirk statt, an der mindestens zwei Delegierte jedes Zweigvereinsvorstands/-teams teilnehmen.

 

Die Wahl der Bezirksleiterin und ihrer Stellvertreterinnen bzw. des Bezirksleiterinnenteams findet während der Bezirkskonferenz statt und erfolgt auf die Dauer von vier Jahren. Wahlberechtigt sind je zwei Delegierte aus den Zweigvereinsvorständen/-teams des betreffenden Bezirks, unabhängig von der Mitgliederzahl des Zweigvereins. Die Gewählten müssen ordentliches Mitglied im Verband sein. Zweimalige Wiederwahl ist zulässig.

Das gewählte Bezirksleiterinnenteam bestimmt noch während der Bezirkskonferenz eine Sprecherin.

 

Die Gewählten werden nach der Wahl zur Bezirksleiterin vom Diözesanvorstand bestätigt. Die Bestätigung kann nur in gravierenden Fällen, die in einer außerordentlichen Delegiertenversammlung zu begründen sind, versagt werden.

 

3. Aufgaben der Bezirksleitung

 

Die Bezirksleitung unterstützt die Zweigvereine im jeweiligen Bezirk, insbesondere durch die Unter­stützung bei Wahlen und die Vermittlung im Konfliktfall. Sie arbeitet mit dem Diözesanverband zusammen und unterstützt ihn in seinen Aufgaben, insbesondere durch die Organisation von Veranstaltungen auf Bezirksebene und die Vertretung der Interessen der Zweigvereine. Sie fördert den regionalen Austausch und beruft mindestens einmal im Jahr eine Bezirkskonferenz ein.

 

 

 

§ 12

 

Organe

 

Organe des Zweigvereins sind:

 

a)      Mitgliederversammlung

 

b)      Vorstand


 

§ 13

 

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

 

1. Zusammensetzung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus:

 

a)      den Mitgliedern des Zweigvereinsvorstands

 

b)      allen ordentlichen Mitgliedern

 

c)      den Ehrenmitgliedern

 

d)      dem Geistlichen Beirat/der geistlichen Beirätin mit beratender Stimme

 

 

2. Aufgaben

 

a)      Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes

 

b)      Entlastung des Vorstands

 

c)      Beschlussfassung über die Annahme und die Änderung der Satzung des Zweigvereins

 

d)      Beschlussfassung über satzungsgemäß gestellte Anträge

 

e)      Vorstandswahlen

 

a.       Beschluss über die Art des Zweigvereinsvorstands

 

                                                  i.      Klassischer Vorstand (§ 14.1.1) oder

 

                                                ii.      Teamvorstand (§14.1.2) und die Anzahl der Teammitglieder

 

b.      Beschluss über die Anzahl der Beisitzerinnen

 

c.       Durchführung der Wahl des Vorstands

 

f)       Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten in die diözesane Delegiertenversammlung,
nach dem jeweils gültigen Delegiertenschlüssel

 

g)      Wahl der zwei Kassenprüferinnen

 

h)      Festsetzung der Höhe der angemessenen Vergütung von Vorstandsmitgliedern des Vereins auf Vorschlag der Schatzmeisterin

 

i)        Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins

 

j)        Wahl je einer Zweigvereinsvertreterin im VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. und
in der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V.

 

k)      Wahl von Zweigvereinsdelegierten in Gremien außerhalb des Zweigvereins

 

 

3. Einberufung

 

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.

 

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der
Sitzung.

 

Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorstand eingereicht sein.

Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn der Vorstand dies für dringlich erachtet oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte beantragt. Die Einberufung erfolgt ebenso wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Steht die Auflösung des Zweigvereins auf der Tagesordnung, muss der Diözesanverband mindestens
6 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Kenntnis gesetzt und eingeladen werden.

 

 

4. Beschlussfassung und Wahlen

 

Die Mitgliederversammlung wird von der Zweigvereinsvorsitzenden respektive der Teamsprecherin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin. Die Protokollführerin wird von der Versammlungsleiterin vorgeschlagen und von der Versammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Bei Einzelwahlen, die geheim und schriftlich abzuhalten sind, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Listenwahlen sind die Kandidatinnen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.

Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich und zur Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder. Eine Änderung der Zweigvereinssatzung muss vom Diözesanverband genehmigt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist binnen eines Monats anzufertigen. Jedes Mitglied hat binnen eines weiteren Monats ein Einsichtnahme- und Einspruchsrecht. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird dem Diözesanverband auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand verbindlich.

 

 

5. Kassenprüferinnen

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüferinnen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat. Beim Ausscheiden einer Kassenprüferin während der Wahlperiode ernennt der Vorstand eine neue Kassenprüferin, die nicht Mitglied des Vorstands sein darf und die bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Bei dieser Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl statt zu finden.

 

 

 

§ 14

 

Zweigvereinsvorstand

 

1. Zweigvereinsvorstand

 

Der Vorstand des Zweigvereins besteht aus dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB und dem erweiter-ten Vorstand (zusammen hier auch als „Vorstandschaft“ bezeichnet).

 

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht entweder aus dem:

 

1.1. Klassischen Vorstand

 

a)      der Zweigvereinsvorsitzenden

 

b)      einer stellvertretenden Vorsitzenden

 

c)      der Schriftführerin

 

d)      der Schatzmeisterin

 

oder dem:

 

1.2. Vorstandsteam

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Sinne von § 26 BGB auch aus einem Team von mindestens drei Frauen bestehen, die die Aufgaben unter sich verteilen. Das Team muss aus seiner Mitte heraus eine Teamsprecherin und eine für Finanzen Verantwortliche bestimmen. Die Mitglieder sind von der Aufgabenverteilung in Kenntnis zu setzen.

Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes und die Zweigvereinsvorsitzende / Teamsprecherin müssen katholisch sein.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs.2 BGB sind die Zweigvereinsvorsitzende bzw. die Teamsprecherin mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

Die Schatzmeisterin bzw. das für die Finanzen verantwortliche Teammitglied und/oder die Vorsitzende bzw. die Teamsprecherin des Zweigvereins kann den Zweigverein in Bankgeschäften bis zu einem Betrag von 500,00 Euro alleine vertreten. Insbesondere sind diese Personen ermächtigt, Kontoauszüge und sonstige Bankinformationen alleine abzuholen.

 

 

2. Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

 

a)      den Beisitzerinnen, von denen zwei die Funktionen der stellvertretenden Schatzmeisterin
und der stellvertretenden Schriftführerin übernehmen sollen.

 

b)      einer Zweigvereinsvertreterin im VerbraucherService Bayern im KDFB e.V. mit beratender
Stimme

 

c)      einer Zweigvereinsvertreterin in der Bayerischen Landfrauenvereinigung des KDFB e.V.
mit beratender Stimme

 

d)      den Gruppenleiterinnen kraft Amtes mit beratender Stimme

 

e)      dem Geistlichen Beirat/der Geistlichen Beirätin mit beratender Stimme

 

 

3. Wahl

 

Die Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die Schriftführerin (ggf. auch ihre Stellvertreterin), Schatzmeisterin (ggf. auch ihre Stellvertreterin) und die Beisitzerinnen bzw. das Vorstandsteam werden/wird von der Mitgliederversammlung des Zweigvereins für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

fünfmalige Wiederwahl ist zulässig. Eine weitere Amtszeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanvorstand möglich.

Scheidet während der Wahlperiode ein gewähltes Mitglied der Vorstandschaft aus, so übernimmt die Stellvertreterin bzw. ein Teammitglied die Aufgaben. Bei der nächsten Mitgliederversammlung hat eine Nachwahl statt zu finden. Bis zur Wahl der Ergänzung bleibt der bisherige Vorstand/das Team des Zweigvereins im Amt.

 

 

4. Geistlicher Beirat/Geistliche Beirätin

 

Der Geistliche Beirat/die Geistliche Beirätin ist in der Regel der/die zuständige Seelsorger/in der Gemeinde, in der der Zweigverein besteht. Es kann eine andere fachlich geeignete Person in Absprache mit dem Gemeindeleiter und Vorstand als Geistlicher Beirat/Geistliche Beirätin bestimmt werden. Der Geistliche Beirat/die Geistliche Beirätin hat beratende Stimme im Vorstand.

 

 

5. Arbeitsweise der Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft wird durch die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin bzw. ein Teammitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann auch mit einer kürzeren Frist geladen werden.

Außerordentliche Sitzungen der Vorstandschaft hat die Vorsitzende bzw. ein Teammitglied einzuberufen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft dies beantragt.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin bzw. einem Teammitglied
geleitet. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Vorsitzenden und der Schriftführerin bzw. zwei Teammitgliedern zu unterzeichnen und bei der darauffolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist.

 

 

6. Aufgaben

 

Zu den Aufgaben der Vorstandschaft gehören insbesondere:

 

a)      Sorge um die Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins

 

b)      Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten, Projekten und Veranstaltungen

 

c)      Führung der Geschäfte des Zweigvereins:

 

·        Führung der Kassengeschäfte

 

·        jährlicher Kassenbericht für die Mitgliederversammlung und das zuständige Finanzamt

 

·        Verwaltung des Vereinsvermögens

 

·        Erfüllung der Voraussetzungen zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein

 

d)      Einberufung der Mitgliederversammlung

 

e)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

f)       Entgegennahme und Behandlung von Anträgen der Mitglieder

 

g)      die Beschlussfassung über Neuaufnahmen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss
von Mitgliedern

 

h)      Teilnahme an der Delegiertenversammlung des Diözesanverbandes, an der Bezirkskonferenz und
bei Veranstaltungen auf Diözesan- und Bezirksebene

 

i)        Weitergabe von Informationen von der Bezirksleiterin sowie der Diözesan-, Landes- und
Bundesebene

 

j)        Weitergabe von für den Verband wichtigen Informationen an die Bezirksleiterin und den  
Diözesanverband

 

 

§ 15

 

Kassenprüferinnen

 

Die Kassenprüferinnen haben die Kasse/die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal für ein Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.


 

§16

 

Auflösung des Zweigvereins

 

Zur Auflösung des Zweigvereins ist eine Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Vor dieser Mitgliederversammlung ist der Diözesanvorstand mindestens 6 Wochen vorher zu informieren und erhält eine Einladung.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder notwendig. Sollten weniger als drei Viertel aller Mitglieder zur Versammlung erscheinen, ist binnen 6 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Zweigvereins genügt dann die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

 

Nach Beschluss der Auflösung muss jedes Mitglied des aufgelösten Zweigvereins schriftlich entscheiden, ob es mit Auflösung des Zweigvereins

 

·         die Mitgliedschaft in einem anderen Zweigverein fortführt (Dazu ist die Absprache mit dem
betreffenden Zweigvereinsvorstand nötig.) oder

 

·         als Einzelmitglied in den Diözesanverband wechselt oder

 

·         aus dem Katholischen Deutschen Frauenbund austritt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

 

Bei Austritt aus dem Verein ist der Mitgliedsausweis an den Diözesanverband zurückzugeben.

 

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung des Zweigvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Katholischen Deutschen Frauenbund Diözesanverband München und Freising e.V. Besteht ein solcher Diözesanverband nicht, löst er sich ebenfalls auf oder wird er aufgehoben, fällt das Vereinsvermögen dem Bayerischen Landesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e.V. zu.

 

Die jeweiligen Vermögensempfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

 

 

§17

 

Satzungsänderung in besonderen Fällen

 

Sollte das Registergericht die Anerkennung der Satzung oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig von redaktionellen Änderungen abhängig machen, so ist der Vorstand ohne Befragung der Mitgliederversammlung zu diesen Änderungen berechtigt. Der Diözesanverband ist davon zu verständigen.

 

 

                                                                                      §18

 

Europäische Datenrichtlinie (DS-GVO)

 

       Der Vorstand verpflichtet sich, die Datenschutzrichtlinien einzubehalten

 

a)      Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Katholischen Deutschen Frauenbund, Diözesanverband München-Freising e.V. (KDFB) ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogenen Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

 

-          Name

-          Adresse

-          Nationalität

-          Geburtsdatum

-          Telefonnummer

-          E-Mailadresse

-          Bankverbindung

-          Zeiten der Vereinszugehörigkeit

 

 

b)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

 

 

c)      Als Mitglied des KDFB ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den KDFB Bundes- bzw. Landesverband zu melden:

 

-          Name

-          Vorname

-          Geburtsdatum

-          Geschlecht

 

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des KDFB

 

 

d)     Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitglieder bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

 

 

e)      Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfung, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

 

f)       Jedes Mitglied und Funktionsträger hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

 

 

g)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz a) gelöscht.

 

 

h)      Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

 

i)        Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist nicht notwendig, da weniger als 10 Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.

 

 

 

§19

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Ergänzt und beschlossen in der Mitgliederversammlung am 28. März 2019 in Haag an der Amper.

 

 

Marianne Schwaiger                    Erika Kaupe                                 Heike Huber

 

1. Vorsitzende                               Schriftführerin                              Schatzmeisterin

 

 

Katholischer Deutscher FRAUENBUND

 

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